Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für die Erbringung von Gebäudereiniger Leistungen der Gerold Bruggner Gebäudeservice GmbH (Stand 01/2012)

 

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtliche Sondervermögen einschließlich Privatpersonen.
  2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

 

§ 2 Art und Umfang der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

 

§3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise – am Tag der Fertigstellung. Spätestens jedoch am folgenden Werktag. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

 

§ 4 Aufmass

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zu Grunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für die zukünftigen Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Preis

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 6 Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird.
  2. Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Vertragspartner hat die Firma Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25 % der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Der Firma steht es frei, im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
  3. Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die Firma mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die Firma das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Firma hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.

 

§ 7 Obliegenheiten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigen Räume und Fläche Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch die Firma nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzungen.
  2. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigungen im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagrechten Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechten Flächen) gereinigt.
  3. Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der Firma Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist die Firma berechtigt, dies Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte der Firma abzuwerben oder ohne Zustimmung derselben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsende fort.

 

§ 8 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein korrekter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Bei der Reinigung empfindlicher Oberflächen wie beispielsweise Glas oder Fassaden, die Mörtelreste und/oder sonstige Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseitig bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Oberflächen – beispielsweise durch Folien – ist der Auftraggeber bzw. dessen Lieferant verantwortlich.
  3. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§10 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am 10. Tag des nachfolgenden Monats fällig.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  4. Werden Arbeiten auf Stundennachweis durchgeführt, so wird dem Auftraggeber jede angefangene Viertelstunde je Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Rüstzeiten (z. B. Ein- und Ausladen von Werkzeugen) sowie Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit.
  5. Für die Fahrt zum Kunden berechnet der Auftragnehmer je An- und Abfahrt 0,50 €/km. Sofern nichts anderes vereinbart wurde gilt die Fahrstrecke zwischen Frickingen und Baustelle.
  6. Verbrauchsmaterialien wie Chemie, Zubehör und Kleinteile werden separat in Rechnung gestellt.

 

§11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers

 

§12 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV – mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

§13 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung eintreten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 14 Sonstiges

Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Firma und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet die Firma nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners ist die Firma für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit.